Mobilfunkanbieter dürfen nach Kündigung nicht tricksen

Antennen von Mobilfunkanbietern auf einem Mobilfunkmast
© Jens Büttner/dpa/dpa-tmn

Kundenrückgewinnung

Schleswig (dpa/tmn) - Unternehmen, die Kunden nach deren Kündigung noch einmal kontaktieren und zu einem Anruf auffordern, müssen einen guten Grund dafür haben.

Pauschal noch angeblich offene Fragen als Grund anzuführen, genügt nicht. Tatsächlich existierende Fragen müssen bei der Kontaktaufnahme direkt und konkret benannt werden. Das geht aus einem Urteil (Az.: 6 U 25/23) des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Das Urteil stammt vom 11.12.2023.

Grundlose Kontaktaufnahme ist unzumutbare Belästigung

Gibt es gar keine Fragen, handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um unerwünschte Werbung und damit als unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn der geforderte Anruf soll ganz offensichtlich nur dazu dienen, den Kunden in ein Rückgewinnungsgespräch hineinzuziehen.

In dem Fall hatte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin nach ihrer Kündigung ein Schreiben mit der Bitte um Rückruf geschickt, um angeblich noch offene Fragen zu klären. Die Kundin hatte zuvor jedoch sogar erklärt, dass sie nicht zu Werbezwecken kontaktiert werden möchte.

Mobilfunkanbieter gibt keine Unterlassungserklärung ab

Die Frau wandte sich an einen Verbraucherschutzverein, der den Mobilfunkanbieter wegen unzumutbarer Belästigung abmahnte.
Das Unternehmen weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Stattdessen verwies es darauf, dass es bei Rückrufbitten häufig um technische Fragen wie die Rufnummernportierung oder die Klärung von Adressdaten gehe.

Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Kiel verhandelt, das der Klage stattgab (Az.: 15 HKO 39/22). Das beklagte Unternehmen legte Berufung ein, die vor dem OLG Schleswig aber keinen Erfolg hatte.

Oberlandesgericht gibt der Klägerin Recht

Die OLG-Richter gaben der Klägerin Recht. Sie stellten fest, dass der Mobilfunkanbieter die vermeintlich offenen Fragen konkret hätte benennen müssen. Da dies nicht geschehen ist, sei davon auszugehen, dass es keine offenen Fragen nicht werblicher Art gegeben habe.

Das Gericht wies auch das Argument des beklagten Unternehmens zurück, dass nähere Angaben wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht möglich seien. Das Datenschutzrecht stehe dem nicht entgegen, so die Kammer, da allgemeine und nicht personenbezogene Informationen ausreichend gewesen wären.

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